Eine wirtschaftliche Krise liegt vor im Fall der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, und drohender Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungsunfähigkeit ist geregelt in § 17 InsO.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist geregelt in § 18 InsO.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Die Überschuldung ist geregelt in § 19 InsO.
§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2)Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Die Feststellung des Überschuldungsstatus erfolgt durch Erstellung einer Überschuldungsbilanz. Im Anschluss an die Überschuldungsbilanz ist eine so genannte Fortführungsprognose zu stellen.
Die Zahlungsunfähigkeit ist nicht bei kurzfristigen Zahlungsstockungen oder geringfügigen Liquiditätslücken anzunehmen.
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt durch stichtagsbezogene Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva durch Ausstellung einer Liquiditätsbilanz oder einem Liquiditätsplan.
Aufgrund des in dubio pro reo Grundsatzes bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist jeweils zu prüfen, ob der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist, als deren Vermeidung, und zwar mit einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit von mindestens 50%.