Eröffnungsgrund
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt zwingend einen Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) voraus (§ 16 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), bei einer juristischen Person (z.B. GmbH) ist auch die Überschuldung Insolvenzgrund. Neu eingeführt wurde der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), um bedrohten Schuldnern die Möglichkeit zu geben, sich frühzeitig dem Schutz eines geordneten Schuldenbereinigungsverfahrens zu unterstellen.