Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 InsO). Bei der Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen sind Fortführungswerte zugrunde zu legen, wenn der Weiterbestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Eine eingetretene Überschuldung ist bei einer juristischen Person Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren.