"Ab-Preise", also Preisangaben, die nur die Untergrenze der jeweiligen Preise angeben, sind als sogenannte "Eckpreise" oder auch "Margenpreise" grundsätzlich zulässig und gerade nicht wettbewerbswidrig. Aber nur "grundsätzlich". Eine Ausnahme gilt für Fahrschulen. Hier findet das Gesetz über das Fahrlererwesen Anwendung und hier der §19 FahrlG. Mit Urteil vom 21.03.2013- Az.: 13U134/12-hat das OLG Celle der Klage eines Mitbewerbers gegen eine Fahrschulwerbung stattgegeben. In dieser Werbung hatte eine Fahrschule mit einem Preis "ab 1450,-€" geworben. Diese Werbung mit einem Margenpreis verstoße gegen den in § 19 FahrlG verankerten Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit und sei von daher wettbewerbswidrig.
Werbung ist nun mal nicht gleich Werbung. Das zeigt auch dieses Urteil einmal mehr. Es kommt immer drauf an, wer für was wirbt und was dem einen Gewerbe erlaubt ist, das ist es dem anderen noch lange nicht.