Mit Urteil vom 08.07.2014, Aktenzeichen HK O 33/13 hat das Landgericht Kaiserslautern über nachfolgenden Sachverhalt entschieden: Der Beklagte war Inhaber eines Sachverständigenbüros und firmierte unter anderem als „zertifizierte und anerkannter hauptberufliche Kfz Sachverständige e. V." Er verpflichtete sich gegenüber dem Kläger, diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von jeweils 4000 EUR zu zahlen. Die Verpflichtung erfolgte durch Abgabe einer Unterlassungserklärung. Nach Abgabe dieser Erklärung fand der Kläger in einem online gestellten" Stadtbranchenbuch" den Eintrag, der zu unterlassen war. Das Landgericht urteilte, dass ein Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung zwar nicht dazu verpflichtet werden könne, das Internet vollständig auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen. Es sei dem Schuldner jedoch rechtlich zumutbar und nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung auch geboten, zeitnah nach Abschluss der Unterlassungsverpflichtung eigene Recherchebemühungen einzuleiten, um auf diese Art und Weise zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen eine Löschung der zukünftig zu unterlassenden Bezeichnung zu bewirken, um dadurch der Gefahr einer unbegrenzten Weiterverbreitung im Internet entgegenzuwirken. Das bedeutet für denjenigen, der sich über eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Untersagung eines bestimmten Verhaltens, hier einer bestimmten Bezeichnung, verpflichtet, sicherzustellen hat, dass in den gängigsten Suchmaschinen eine Löschung vorgenommen wird. Zu den gängigsten Diensten, die abgerufen werden müssen, würden Google Maps, Die Gelben Seiten und 11880.com zählen, so das Landgericht. Diese Verzeichnisse sollte daher der Verpflichtete auf jeden Fall überprüfen.