Immer beliebter ist es im Rahmen des Qualitätsmanagements die Kundenzufriedenheit zu erfragen. Im Rahmen solcher Zufriedenheitsabfragen bitten Callcenter-Mitarbeiter regelmäßig um das Einverständnis für weitere Telefonanrufe. Ein solcher Fall war nunmehr Gegenstand einer Entscheidung des VG Berlin. Ein Callcenter-Mitarbeiter hatte für einen Deutschen Zeitungs- Zeitschriftenverlag im Rahmen der Zufriedenheitsabfrage abschließend nachfolgende Frage gestellt: „Darf ich oder ein netter Kollege von XXXX Sie nochmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“. Mit Bescheid vom 23.08.2012 untersagte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit „die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu Medienangeboten der XXXX innerhalb von ihr veranlasster Zufriedenheitsnachfragen (Service-Calls) gegenüber Kunden, die bisher nicht in Werbeanrufen eingewilligt haben“. Der Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit setzte gleichzeitig eine Gebühr von 3.000 € fest. Mit Urteil vom 07.05.2014 (Az: 1 K 253.12) gab das VG Berlin dem Datenschutzbeauftragten Recht und wies die Klage des Zeitschriftenverlages ab. Das Verwaltungsgericht entschied, dass bereits die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail, die sogenannte telefonische Opt-In Abfrage durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden eine „Nutzung“ von personenbezogenen Daten „für Zwecke der Werbung“ im Sinne des § 38 Abs. 3 BDSG darstelle. Für die datenschutzrechtliche Einordnung der telefonischen Opt-In Abfrage spiele es keine Rolle, dass sie von Seiten des Unternehmens mit einer telefonischen Kundenzufriedenheitsabfrage zu einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis im Rahmen eines sogenannten Service-Calls verbunden worden ist. Wesentliches Kriterium für die Einordnung des Anrufes als Werbeanruf ist die vom Anrufer verfolgte Zielrichtung, und zwar die Anbahnung einer geschäftlichen Verbindung mit dem Angerufenen und die Förderung des Absatzes eigener Produkte. Der Zeitschriftenverlag hatte vorgebracht, dass die Service-Calls nicht lediglich vorgeschoben wären, sondern sämtliche Kundenbeschwerden gewissenhaft und schnellstmöglich bearbeitet würden. Es handele es sich bei den Service-Calls um besonders wichtige Dienstleistungen im Rahmen der Zeitschriften-Abonnementverträgen. Der Charakter dieser zulässigen Anrufe würde sich nicht etwa durch die Opt-In Abfragen am Gesprächsende ändern. Das Verwaltungsgericht teilte diese Ansicht nicht. Ziel des Anrufes und der Opt-In Anfrage sei die Vertragsanbahnung und Absatzförderung. Eine Telefonwerbung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof und im Einklang mit der EU-Richtlinie bereits dann anzunehmen, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt oder eine geschäftliche Verbindung angebahnt oder vorbereitet werden soll. Die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS reicht von daher nicht aus.