Die Tricks sind immer die gleichen: es werden an Gewerbetreibende Angebotsschreiben für Einträge in Branchenverzeichnisse versandt, die entweder den Anschein erwecken, dass bereits ein Eintrag erfolgt ist oder aber, dass der Eintrag umsonst ist oder aber, dass der Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis erfolgen wird. Der Gewerbetreibende wird in dem Anschreiben gebeten, seine Daten, regelmäßig Name und Adresse des Betriebes, die in dem Schreiben wiederholt werden, zu bestätigen und das Anschreiben unterzeichnet per Fax zurückzusenden. Die Angebotsschreiben enthalten im Fließtext einen Hinweis darauf, dass der Eintrag entgeltlich erfolgt und die Vertragsbindung ein bis zwei Jahre beträgt. Der Gewerbetreibende, der arglos unterschreibt, um die Richtigkeit der Daten zu bestätigen bekommt Wochen später eine Rechnung. Zahlt er nicht kommt ein weiteres Mahnschreiben und dann wechseln sich Inkassoschreiben und Anwaltsschreiben mit horrenden Mahngebühren und immer dreisteren Klageandrohungen ab.
Bereits mit Entscheidung vom 26.07.2012 - Az: VII ZR 262/11- hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für den Fall, dass eine Leistung, wie bspw der Grundeintrag in einem Branchenverzeichnis im Internet oftmals unentgeltlich erfolgt, eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig ist, dass sie vom Vertragspartner dort nicht vermutet wird, gegen das Verbot überraschender Klauseln nach §305c Abs.1 BGB verstößt und von daher unwirksam ist. Ebenso hat das LG Düsseldorf mit Urteil vom 14.08.2012 -Az: 37 O 8/11- entschieden, dass formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben, die den Eindruck erwecken sollen, dass sie lediglich auf die Aktualisierung von Anmeldedaten ausgerichtet sind gegen das Verschleierungsverbot und das Irreführungsverbot verstoßen und von daher unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind. Mit nunmehr veröffentlichter Entscheidung vom 21.11.2012 hat das OLG Düsseldorf -Az 20 U 135/12- in Bestätigung seines Urteils vom 14.02.2012 -Az: 20 U 100/11- die Unlauterkeit solcher Angebotsschreiben festgestellt. Das OLG verweist in seiner Entscheidung aus November 2012 auf die mittlerweile sich verfestigende Rechtsprechung hin.
Der Tipp an alle Betroffenen kann daher nur heißen: nicht zahlen und anwaltlich beraten lassen.