Was durchaus probates Mittel unternehmerischen Qualitätsmanagement ist, kann trotzdem rechtswidrig sein. Nach Erbringung einer Serviceleistung wird immer häufiger von Unternehmen telefonisch nachgefragt, ob der Kunde mit dem erbrachten Service zufrieden ist. Ein solcher Fall lag auch der Entscheidung des OLG Köln vom 19.04.2013 (6 U 222/12) zugrunde. Die Beklagte war die Deutsche Telekom. Diese ließ bei einem Kunden, nachdem dort technische Arbeiten durchgeführt waren, anrufen und erkundigte sich über Servicemitarbeiter, nach der Zufriedenheit mit der erbrachten Leistung. Darüber hinausgehend wurde das Telefonat zum Anlass genommen, allgemeine Fragen zur Kundenzufriedenheit zu stellen. Das OLG Köln stellte in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass von der Telekom nicht lediglich nachgefragt wurde, ob der Telefonanschluss des Kunden mittlerweile fehlerfrei funktioniere und er davon ausgehe, dass die Telekom ihre vertraglichen Verpflichtungen nunmehr mangelfrei erfüllt habe, sondern die Zufriedenheit mit der Kundenfreundlichkeit und Serviceausrichtung der Deutschen Telekom unter diversen Kriterien abfragen ließ. Aufgrund dieser Umstände stelle der Telefonanruf eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Ein solcher Anruf ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Da diese fehlte, war die Telekom zu verurteilen.