Gerne werben Internetplattformen mit kostenloser Anmeldung. Nach Anmeldung wird man dann über die jeweiligen Preise informiert. Derart ging auch die Internetseite www.flirtcafe.de vor. Mit Entscheidung vom 19.08.2014 hat das LG Köln (Az: 33 o 245/13) eine derartige geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern als wettbewerbswidrig erkannt. Die Datingplattform „Flirtcafe“ warb mit der Aussage „jetzt kostenlos anmelden“. Das Versenden und Empfangen von Nachrichten an andere Nutzer der Seite war aber nur bei Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages möglich. Nach Anmeldung, die kostenlos erfolgte, gelangte man auf eine Übersichtsseite. Ohne weitere kostenpflichtige Registrierung von min. 1,99 € konnte man nicht mit anderen Nutzern in Kontakt treten. Das Probeabonnement verlängerte sich nach 10 Tage in ein Basisabonnement für 78 € monatlich mit einer Laufzeit von 6 Monaten. Der beanstandete Internetauftritt verstieß, so das LG Köln gegen die sogenannte schwarze Liste des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), hier gegen Nr. 21 des Anhanges zu § 3 UWG. Hiernach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen anbietet, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Der Verbraucher erhielt auf der Datingplattform keinen Zugang zu einer Dienstleistung der Beklagten, er konnte sich lediglich anmelden. Es bleibt abzuwarten, mit welcherlei neuen Geschäftsmodellen sich die Plattformen gegen die Folgen dieses Urteils des LG Köln zur Wehr setzen werden.