Mit Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14 hat das Oberlandesgericht Celle zu den Handlungspflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung Stellung genommen, wenn die inkriminierte Handlung auf einer über Google abrufbaren Webseite erfolgt war. Das Gericht stellt fest, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte der Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Hierzu gehört auch, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google, als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Dem Schuldner obliege es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall müsse der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.