Bereits mit Urteil vom 19.06.1963 hat der BGH in der Verona-Gerät-Entscheidung (Az: I B ZR 15/62) entschieden, dass der Geschäftsführer für ein Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft haftet, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Mit Entscheidung vom 18.06.2014 (Az: I ZR 242/12) hat der BGH sich einmal mehr zur Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft geäußert. Hiernach haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrecht begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die Allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Der Geschäftsführer hafte persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt habe. Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen, so der BGH, scheide als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich sei vielmehr grundsätzlich dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalt beruhe, dass nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten sei. Erlange der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorstehe, treffe ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interesse von Marktteilnehmern zu verhindern.