Mit Beschluss vom 15.11.2012 hat das Landgericht Krefeld entschieden, dass ein Treffer in der Google- Suche noch nicht ohne weiteres den Schluss rechtfertige, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein rechtsfähiger Verein, zu dessen Aufgaben es u.a. gehört, die allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstands der Unternehmen des privaten Personenverkehrs des Landes NRW wahrzunehmen, beantragte gegen einen Gewerbetreibenden, den Erlass einen einstweiligen Verfügung. Der Unternehmer habe, so der Verein, auf der Seite "https://plus.google.com" unter der Rubrik Taxiunternehmen, und zwar unter "TaxiC" mit dem Eintrag "I K Tweg00.00000 C 0000/000000Taxiunternehmen" geworben. Ein solcher Eintrag sei rechtswidrig, da der Unternehmer nicht im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für Taxen und Mietwagen sei.
Das Landgericht wies den Antrag zurück. Der Verein habe nicht hinreichend dargelegt, so das Gericht, dass der Unternehmer überhaupt in wettbewerbswidriger Weise für sich mit dem Begriff "Taxi" geworben habe. Die vorgelegten Ausdrucke der Google-Suche reichen nicht aus. Google erstelle automatisch und selbständig mit den unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen. Dabei würden nicht nur die Begriffe berücksichtigt, die der Betroffene selbst eingestellt habe, so das Gericht, sondern Google selbst schaffe nach nur Google bekannten Regeln weitere Suchbegriffe auf deren Bestand der jeweils Betroffene in der Regel keinen Einfluss habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Google auch Inhalte des sozialen Netzwerkes Google+ zu eigenen kommerziellen Zwecken verwende. Das Geicht führt hierzu wörtlich aus, dass Google "unter dem Deckmantel eines solchen" - gemeint ist sozialen - " Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen" versuche.
Die Entscheidung des Landgerichtes ist für all die von Bedeutung, die zum Beweis eines Wettbewerbverstoßes nichts weiter als Internetausdrucke aus Google zur Hand haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sollte in diesem Falle gut überlegt sein. Von Interesse ist aber auch mit welcher Eindeutigkeit das Landgericht davon ausgeht, dass der Datenkrake Google selber Verlinkungsinhalte und Suchbegriffe erstellt. Es beginnt eine Abkehr von dem Primat, dass alles was in Google in der Verknüpfung zu der Seite eines Webseitenanbieters erscheint, auch von diesem stammen muss. Googles Datensammeln und lustiges Verknüpfen von Suchworten sind wie die Algorithmen wohlgehütetes Geheimnis Googles und deren Ergebnisse nicht ohne weiteres dem Webseitenanbieter zurechenbar.