Wer werbende E-Mails an Unternehmen oder aber Freiberufler versendet, der macht sich aufgrund Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schadensersatzpflichtig. Vor Versendung einer Werbeemail und/oder Newsletters ist von daher das Double Opt-In Verfahren, wie mittlerweile von der Rechtsprechung einhellig gefordert, durchzuführen. Das bedeutet, das der Newsletterversender nach Anmeldung an die E-Mail Adresse des Anmeldenden eine Bestätigungsmail zu versenden hat, die einen Link enthält, der dann bestätigt werden muss, damit Sicherheit darüber besteht, dass der Anmeldende auch Inhaber der angegebenen E-Mail Adresse ist. Erst nach Durchführung des Double Opt-In Verfahrens darf dann der Newsletter / die E-Mail Werbung versandt werden. Mit Entscheidung vom 09.04.2014 hat nunmehr das AG Düsseldorf (Az: 23 C 3876/13) darüber entschieden, welcherlei Beweis der E-Mail Versender zu erbringen hat. Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Versendende lediglich einen Zeugen benennen kann, der die ordnungsgemäße Durchführung des Double Opt-In Verfahrens bezeugt. Der Versender muss die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentieren. Es kann den Newsletter Versendern nur geraten werden, jeweils das Einverständnis zu dokumentieren, sprich zu speichern.