Bereits mehrfach hat sich die Rechtsprechung dazu verhalten, ob der Anbieterkennzeichnungspflicht ausreichend genüge getan ist, wenn in der Printwerbung auf die Webseite verwiesen wird. Nunmehr hat sich auch das OLG München mit Urteil vom 15.05.2014 (Az: 6 U 3500/13) hierzu verhalten. Auch das OLG München erachtet einen solchen Hinweis auf die Webseite als nicht ausreichend. Wer in einer Werbeanzeige ein konkretes Angebot unterbreitet, das bedeutet, die Werbeanzeige alle wesentlichen Informationen enthält, die der Verbraucher benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung in Bezug auf das Werbeangebot zu treffen, der muss in seiner Werbung den gesetzlichen Informationspflichten entsprechen. Der Hinweis auf den Internetauftritt des werbenden Unternehmens ist nicht vereinbar mit dem Zweckgedanken der dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften, es ist dem Verbraucher ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Es muss von daher bereits in der Printwerbung die Anbieterkennzeichnung genüge getan werden und darf nicht auf die Webpräsenz verweisen.