Das Werben mit Testergebnissen ist bei Unternehmen beliebt, weil Verbraucher diesen vermeintlich objektiven Feststellungen stärker vertrauen als bloßer Anpreisung des Produktes. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an das gesetzeskonforme Werben mit Testergebnissen stellt, dienen von daher diesem Schutz des Vertrauens der Verbraucher in solche mutmaßlich unparteiischen Feststellungen. Mit Urteil des LG Kiel vom 18.01.2012 - Az: 14 O 88/11 fordert das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, dass mit Testergebnissen nur dann geworben werden dürfe, wenn dem Verbraucher dabei eindeutig und leicht auffindbar die Fundstelle des Tests mitgeteilt wird. Die Fundstelle müsse so angegeben sein, dass die Angaben ausreichend und deutlich lesbar sind. Dem Verbraucher muss es möglich sein, die Angaben über das Testurteil leicht und eindeutig nachzuprüfen, so das LG Kiel. Das Gericht führt aus, dass ein Text dann deutlich erkennbar ist, wenn er für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.