Mit Beschluss vom 27.05.2020 hat das LG Konstanz (Az. C 11 S 19/20) entschieden, dass einer Vorsorgevollmacht, welche auf einem Muster mit Ankreuzfunktion erteilt wurde, nicht allein deshalb die Geltung versagt werden kann, weil die Unterschrift nicht notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist. Für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sieht das Gesetz grds. keine besondere Form vor. Eine Bank, die dennoch ohne weitere begründete Zweifel die Vollmacht nicht anerkennt, begeht eine Vertragspflichtverletzung und macht sich schadensersatzpflichtig. Dennoch raten wir von der Verwendung von Vorsorgevollmachten mit Ankreuzfunktion ausdrücklich ab. Derartige Vollmachten umfassen häufig nicht alle in Betracht kommende Fallkonstellationen und werden damit Ihrem Zweck, nämlich eine gesetzliche Betreuung zu verhindern, oftmals nicht gerecht. Zudem enthalten Sie regelmäßig keine Regelungen betreffend das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, z.B. in Bezug auf Haftungsfragen und hinsichtlich des Umfangs von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Zudem kann der Bevollmächtigte ohne eine Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar oder der Betreuungsbehörde nicht über Grundbesitz verfügen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollte daher immer mit einer umfassenden Beratung einhergehen, damit alle Beteiligten sich über die aus der Vollmachtserteilung ergebenen Rechte und Pflichten vollumfänglich informiert sind. Unsere Vorsorgeanwälte stehen Ihnen hier als kompetente Ansprechpartner gerne zur Verfügung (www.vorsorgeanwalt.com).