Regelmäßig kommt es vor, dass minderjährige Mitglieder eines Amteursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu ihren Sportveranstaltungen gefahren werden. Kommt es hierbei zu einem Unfall, stellt sich die Frage, ob Ansprüche gegen den Verein bzw. die hinter diesem stehende Sportversicherung existieren. Der BGH hat nunmehr in einem Urteil vom 23.07.2015 entschieden, dass in der Regel derartige Transporte auf freiwilliger Grundlage erfolgen und damit reine Gefälligkeitsfahrten seien, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielten. Anders könne dies nur dann beurteilt werden, wenn es z. B. nachweisbare Vereinbarungen mit dem Verein gäbe. So Würden nach den Versicherungsbedingungen nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziel eingesetzte Helfer Versicherungsschutz genießen. Hat man sporttreibende Kinder, empfiehlt es sich daher dringend, klare Vereinbarungen mit dem Sportverein bezüglich des Transportes zu treffen und diese schriftlich zu dokumentieren.