Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 wurde § 97a Urhebergesetz neu gefasst. Fraglich war, welche Voraussetzungen eine urheberrechtliche Abmahnung im Sinne der neuen Norm erfüllen muss. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14 zu den Voraussetzungen einer wirksamen urheberrechtlichen Abmahnung im Sinne des § 97a Abs. 2 Urhebergesetz Stellung genommen. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass sich das gerügte Verhalten ohne weiteres aus der Abmahnung erkennen lässt. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Die explizite Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungserklärung ist dagegen nicht notwendig. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Adressat diese Konsequenz erkennt oder mit ihr rechnet Für Abmahnungen bedeutet dies, dass zur Sicherheit durchaus gerichtliche Schritte für den Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungserklärung ausdrücklich anzudrohen sind. Wer unter Zeitdruck agiert und die Fristen der einstweiligen Verfügung halten muss, der sollte sich Streitigkeiten und Auslegungsfragen über die Frage, ob aus den allgemeinen Umständen des Schreibens die ausdrückliche Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte zu ersehen ist, sparen.