Mit Urteil vom 22.01.2015, Aktenzeichen C-441/13 hat der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichtes Wien zu der internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet entschieden. Das Urteil bezog sich auf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 20.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO). Der Europäische Gerichtshof entschied, dass im Falle der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer Webseite dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk diese Webseite zugänglich ist. Die Entscheidung ist grundlegenden Charakters. Ihr lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine professionelle Architekturfotografin hatte gegen die unbefugte Verwendung der von ihr gemachten Fotografieren durch ein deutsches Unternehmen geklagt. Das deutsche Unternehmen hatte die Fotografien auf seiner eigenen Webseite eingefügt. Die Fotografien zeigten Bauten eines österreichischen Architekten. Aufgrund einer Vereinbarung des Architekten, dessen Bauten abgelichtet waren, mit der Klägerin war dieser zur Nutzung der Aufnahmen zur Illustrationszwecken im Rahmen einer Tagung der Beklagten berechtigt. Im Anschluss an diese Tagung hatte die Beklagte jedoch die Bilder der Klägerin auf ihrer Webseite eingestellt. Die Webseite hatte eine .de-Top-Level-Domain. Die Veröffentlichung der Bilder erfolgte ohne Zustimmung der Fotografin und ohne Urheberbenennung. Die Fotografin klagte vor einem österreichischen Gericht. Das österreichische Gericht legte dem EuGH den Sachverhalt zur Klärung der internationalen Zuständigkeit vor. Ein Sachverhalt also, wie er in der heutigen Zeit nicht selten aufzufinden ist. Nach Auffassung des EuGH kann die Klägerin den Beklagten sowohl vor dem Gericht des Orts der Schadensverwirklichung als auch des Orts des für den Schaden ursächlichen Geschehens verklagen. Das bedeutet, dass die Klägerin die Beklagte dort verklagen kann, wo die Webseite zugänglich ist, das ist der Ort der Schadensverwirklichung, als auch dort verklagen kann, wo die Ursachen für den Schaden gesetzt wurden, also wo die Webseite online gestellt wurde. Wenn aber die Klägerin den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges wählt, also einen Ort, an dem die Webseite zugänglich ist, so ist das Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates verursacht worden ist, zu dem es gehört. Einfach ausgedrückt, wenn die Klägerin die Beklagten vor einem österreichischen Gericht verklagt, weil die Webseite auch in Österreich zugänglich ist, so entscheidet das Gericht nur über den Schaden, der im Hoheitsgebiet Österreichs entstanden ist.