Mit Entscheidung vom 02.05.2012 hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Funktionalität, Programmiersprache oder das Dateiformat einer Software keinen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm genießen, Az: Rs.C-406/10.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Softwareunternehmen analysierte die Funktion einer erworbenen Software über legal erworbene und lizenzierte Kopien der Lernausgabe der Software. Das Softwareunternehmen erstellte hiernach eine eigene Software, die eine der analysierten Software weitgehend gleiche Funktionalität aufwies. Der angerufene High Court of Justice legte dem EuGH die Klage zur Entscheidung vor. Geklagt hatte das Unternehmen, das die analysierte Software erstellt und vertrieben hat gegen das Softwareunternehmen, das die später Software mit gleicher Funktionalität erstellt und auf den Markt gebracht hatte.
Urheberrechtlichen Schutz kann eine nicht verkörperte Idee gerade nicht genießen. Für Computerprogramme bedeutet dies, dass nicht etwa die reine Funktionalität eines Computerprogramms geschützt ist, sondern nur das individuelle Ausdrucksmittel eines Computerprogrammes - so auch Art.1 Abs.2 der Richtlinie 91/250/EWG betreffend den Schutz von Computerprogrammen. Ebenso sind auch Programmiersprache und Dateiformat grundsätzlich nicht geschützt. Eine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung kann jedoch dann anzunehmen sein, so der EuGH, wenn etwa ein Dritter sich den Quellcode beschafft und hiermit eine ähnliche Software erstellt hat. Dies aber sei in dem zu entscheidenden Fall gerade nicht vorgetragen worden.
Der EuGH hatte bereits in 2010 entschieden, dass grafische Oberflächen keinen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramme genießen.