Mit Beschluss vom 21.10.2014 hat der EuGH, C-348/13 entschieden, dass derjenige, der ein Internet-Video auf der eigenen Webseite einbettet, keine Urheberrechtsverletzung begeht. Beim eingebetteten Video, sogenannten Embedded-Video, wird ein Video in eine Webseite eingebaut. Sie kann direkt eingesehen werden, der eigentliche Inhalt stammt allerdings von der Webseite, auf der die jeweiligen Videos hochgeladen worden sind. Dies ist in vielen Fällen YouTube, insbesondere bei Jugendlichen ist es beliebt Embedded-Video-Clips auf eigenen Webseiten einzubauen und eigene Beiträge mit YouTube-Clips zu garnieren. Der EuGH stellte fest, dass wenn das Video auf der Ursprungs-Webseite frei zugänglich sei, das Einbetten nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Ein Urheberrechtsverstoß ist selbst dann zu verneinen, so der EuGH, wenn für den Nutzer nicht erkennbar ist, dass das Embedded-Video aus einer anderen Webseite entstammt, also die Einbettung derart professionell gelungen ist, dass ein Nutzer glauben muss, das Video stamme aus der Seite, die er gerade betrachtet.