Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, zur Frage eines urheberrechtlich geschützten Werkes unter den Bedingungen einer Creative-Commons-Lizenz entschieden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Fotograf, die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen Radiosender betrieb. Sie wurde aus Mitteln des Rundfunkbeirats gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert und stellte ihre Sendungsbeiträge zum Nachhören und Nachlesen auf einem Internetangebot ein. Der Kläger hatte ein Lichtbild über den Internetdienst Flickr.com unter den Bedingungen des Creative-Commons-Attribution-NonCommercial2.0-Lizenz (CC-BY-NC), die sogenannte Creative-Commons-Lizenz angeboten. Unter den Nutzungsbedingungen waren auf seiner Flickr-Seite zu dem Text „bestimmte Rechte vorbehalten“ zwei Symbole abgebildet, unter denen ein Link auf eine Seite „Creative-Commons-Namensnennung-Commercial2.0US-amerikanisch(nicht portiert)“ (CC-BY-NC2.0) führte und auf der es hieß: „Namensnennung – Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen. Keine kommerzielle Nutzung – dieses Werk bzw. dieser Inhalt darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.“ Der Text „rechtsverbindlichen Lizenzvertrages, auf den verwiesen wurde, war mit einem Link unterlegt, der zu der Seite „Creative-Commons-LegalCode-Attribution-NonCommercial2.0“ führte. In den Lizenzbedingungen war in Englisch ausgeführt: „You must keep intact all copyright notices for the work an give the original author credit reasonable to the medium or means you are utilizing by conveying the name (or pseudonym applicable) of the original author is supplied” Die Beklagte stellte auf ihre Internetseite einen Beitrag unter dem Titel „Was die GEMA nicht kennt…“. Das Lichtbild des Klägers zeigte eine große Menschenansammlung in einem Park. Die Bäume waren im Hintergrund des Bildes zu sehen und eine Person innerhalb der Menschenmenge, die eine Sprechblase in Form eines Plakates hochhält, auf dem steht „GE(h)MA ablösen“. Die Beklagte hat zur Illustration ihres Beitrages das Lichtbild des Klägers online gestellt. Sie hat hier aber nur einen Teil des Bildes verwendet. In dem Bildausschnitt waren die Bäume im Hintergrund nicht zu erkennen, ebenso war das Bild vor der Person, die die Sprechblase in die Höhe hielt, abgeschnitten. Es war auf dem Ausschnitt die Person mit Sprechblase zu sehen und die sie umgebenden Personen, wobei das Bild nach oben durch den oberen Rand der Sprechblase begrenzt war und nach unten nicht weiter als bis zum Hals der Person, die die Sprechblase hochhielt, reichte. Das Oberlandesgericht sah in der Verwendung des Bildes einen Verstoß gegen § 23 UrhG. Das Beschneiden eines Bildes stelle eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG dar, was jedenfalls dann gelte, wenn durch das Beschneiden die Bildaussage verändert würde. Das sei in dem verwendeten Ausschnitt der Fall, da die Bildaussage wesentlich auf den Demonstranten konzentriert würde, während das Originalbild einen größeren Teil der Demonstration zeigt. Auf dem Originalbild war das Umfeld der Demonstration zu erkennen, wohingegen das veröffentlichte Bild auch während einer Veranstaltung in einem geschlossenen Raum entstanden sein könnte. Die Beklagte hatte nicht das Originalbild des Klägers, sondern eine Umgestaltung öffentlich zugängig gemacht. Hierfür fehle die erforderliche Einwilligung, da die Beklagte die Creative-Common-Lizenz gerade nicht eingehalten habe. Die Creative-Common-Lizenzbedingungen sind in englischer Sprache abgefasst. Die Nutzung des Bildes wird gestattet, soweit es sich um eine „NonCommercial“-Nutzung handele. Bei der Frage, ob es sich bei der Nutzung des Bildes um eine „NonCommercial“-Nutzung handelt, könne aber nicht ausschließlich auf der Grundlage der Begrifflichkeiten des deutschen Rundfunkstaatsvertrages entschieden werden. Bei den Creative-Commons-Lizenzen handelt es sich um AGB, so dass ihre Auslegung unter Berücksichtigung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat. Per Auslegung der AGB-Regelungen lässt sich nicht eindeutig klären, was unter „Non-Commercial“ genau zu verstehen ist. Eine Auslegung kann auch nicht über die sogenannte Zweckübertragungslehre zu einem eindeutigen Ergebnis gelangen. Für die Anwendung der Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG ist vorrangig der von den Parteien verfolgte Vertragszweck zu ermitteln. In dem zu entscheidenden Fall kann sich dieser allein durch die nach objektiven Kriterien vorzunehmende Auslegung der Creative-Commons-Lizenz ermitteln lassen, diese ist allerdings nicht eindeutig. Gemäß der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders, also des Klägers. Das bedeutet, dass hier jedenfalls nicht von kommerzieller Nutzung auszugehen ist. Allein der Umstand, dass das Bild umgestaltet worden ist, stellt ebenfalls noch keinen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen dar. Allerdings ist durch den Ausschnitt die Urheberbenennung in der rechten unteren Ecke des Bildes entfernt worden. Diese Entfernung der Urheberbenennung stellt einen Verstoß gegen die Creative-Common-Lizenz dar, wonach vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten sind. In dem Ausschnitt war die ursprünglich unten rechts aufgebrachte Urheberbezeichnung des Klägers nicht mehr enthalten. Dies stellt einen Verstoß gegen die Creative-Common-Lizenz dar. Eine Einwilligung hierfür lag nicht vor. Als Schadensersatz wurde dem Kläger jedoch nur die Erstattung der Abmahngebühren zugesprochen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht kommerzielle Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlung scheide daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht kommerziellen Nutzung eines unter der Creative-Common-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen würde zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag gewährt, aber 100 % von Null sind immer noch Null, so das Oberlandesgericht Köln.