Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30.10.2014, Az. 5 W 118/13, den in bereits mehreren Entscheidungen von diversen Landgerichten angenommenen Streitwert in Höhe von 10.000,00 € für das private Anbieten einer urheberrechtswidrigen Bootleg-DVD auf eBay bestätigt. In letzter Zeit ist eine verstärkte Anzahl von Abmahnungen bezogen auf Bootleg-DVD zu beobachten. Besonders tun sich hier ehemals im musikalischen Bereich innovative „Superbands“ hervor, die private Anbieter von Bootlegs abmahnen lassen. In seiner Entscheidung verweist der Senat auf weitere eigene Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen. So hat der Senat mit Beschluss vom 14.12.2009, Az. 5 W 114/09, für ein zumindest nicht erkennbar im geschäftlichen Verkehr abgegebenes Kaufangebot eines Tonträgers mit einem einzigen nicht lizensierten Titel bei eBay einen Streitwert in Höhe von 6.000,00 € für angemessen erachtet. Mit Beschluss vom 18.09.2012, Az. 5 W 97/12, hat er es in dem Fall des Angebots einer DVD, die ausschließlich aus illegalen Aufnahmen von Konzertauftritten bestand, einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 € für angemessen angesehen. In dem vorliegenden Fall umfasste die DVD 14 Lieder. Das Oberlandesgericht Hamburg stellt ausdrücklich fest, dass der Umstand, dass der Antragsgegner oder sein Sohn nicht wussten oder sogar noch nicht einmal wissen konnten, dass es sich bei der DVD um ein Bootleg handelte, nicht weiter mindernd auf den Streitwert des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs auswirke.