Mit Urteil vom 10. Januar 2012 Aktenzeichen: I-4 U 145/11 hat das OLG Hamm entschieden, dass die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail auch 49 h nach Abschluss des Kaufvertrages auf eBay immer noch "unverzüglich" im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller erwarb über die Internetauktionsplattform eBay bei dem Antragsgegner, der einen Online-Shop betreibt, einen Ring. Der Antragsteller gab sein Höchstgebot an dem 31. Januar 2011 ab, die Auktion endete an dem 2. Februar 2011. Unmittelbar nach Auktionsende übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller per E-Mail die Widerrufsbelehrung. Grundsätzlich muss der Unternehmer dem Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitteilen, wenn die Widerrufsfrist 14 Tage betragen soll. Nach der Bestimmung des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen einer solchen bei Vertragsschluss mitgeteilte Widerrufsbelehrung gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufsrechts unterrichtet hat. Die Unterrichtung erfolgt regelmäßig und ausreichend über einen gesonderten Menüpunkt in der Angebotsdarstellung. Bei Verträgen über eBay kommt der Vertrag nicht erst nach Auktionsende zu Stande, sondern bei Abgabe des Höchstgebotes. Grund hierfür ist, dass durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist abgegeben wird und der Käufer durch die Abgabe seines Gebotes dieses Angebot annimmt. Die verbindliche Annahmeerklärung des Käufers erlischt nur dann, wenn ein Dritter während der Angebotsdauer ein höheres Angebot abgibt. Der Vertrag war daher am 31. Januar 2011 abgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung ging erst 49 h nach Vertragsabschluss dem Antragsteller zu. Das Oberlandesgericht führt in seinem Urteil vom 10. Januar 2012 aus, dass "unverzüglich" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern" voraussetzt. Das bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Informationen in Textform zuzusenden. Dieses ist bei einer Auktion über eBay aber erst nach Auktionsende möglich, weil bis zu dem Auktionsende nicht klar ist, wer überhaupt Käufer ist.