Das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten. Dieses Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt sondern ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden wie etwa ein ernsthaftes Interesse am Kind und der Umgang mit dem leiblichen Vater muss dem Kindeswohl dienen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Anspruchsteller auch tatsächlich der leibliche Vater ist, was im Umgangs- oder Auskunftsverfahren zu prüfen ist.