Nach einem Unfall, bei dem das eigene Fahrzeug total beschädigt worden ist, also die Notwendigkeit besteht, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, stellt sich regelmäßig die Frage, wie lange ein Ersatzfahrzeug angemietet werden darf, ohne auf Kosten sitzenzubleiben. In Sachverständigengutachten wird die Wiederbeschaffungsdauer regelmäßig mit 12 bis 14 Tagen angegeben. Entsprechend ist es gängige Praxis der Versicherer, längere Zeiträume abzulehnen und die entstandenen Mietwagenkosten zu kürzen. Eine derart schematische Beurteilung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist einem Geschädigten unter Beachtung seiner Schadensminderungspflicht zuzubilligen, dass er nach dem Unfall zunächst eine gewisse Zeit braucht, um ein Gutachten in Auftrag zu geben. Ereignet sich der Unfall an einem Freitagabend, kann eine Beauftragung in der Regel erst montags erfolgen. In der Zeit dazwischen wird aber bereits ein Ersatzfahrzeug benötigt. Gleiches gilt für die Zeit zwischen Gutachtenauftrag und Erhalt des Gutachtens. Auch mit dem Erhalt des Gutachtens ist jedoch noch kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Der BGH hat nun entschieden, dass einem Geschädigten eine Überlegungsfrist zusteht, die bis zu 7 Tage andauern kann. Erst an die Überlegungsfrist schließt sich der vom Gutachter im Einzelfall angesetzte Wiederbeschaffungszeitraum an, so dass in den meisten Fällen die Ausfallzeit, bzw. die Zeit für die gerechtfertigte Anmietung eines Ersatzwagens deutlich mehr als 14 Tage beträgt.
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