Seit dem 01.08.2013 haben Eltern für ihre Kinder vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsgeld, sofern durch sie kein öffentlich geförderter KiTa Platz in Anspruch genommen wird. Der Anspruch besteht daher auch dann, wenn die Kinderbetreuung nicht durch die Eltern persönlich, sondern durch Familienangehörige, Verwandte oder in einer privaten Kindertagesstätte erfolgt. Der Gesetzgeber wollte hierdurch Eltern grds. eine Wahlfreiheit und Gestaltungsfreiheit bei der Betreuung ihrer Kleinkinder lassen. Allerdings wird gem. § 27 Abs. 3 BEEG Betreuungsgeld nicht für Kinder gewährt, die vor dem 01.08.2013 geboren worden sind. Da durch diese Stichtagsregelung Eltern, deren Kinder vor dem Stichtag geboren wurden, in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt und damit benachteiligt werden, bestehen erheblich Zweifel daran, ob die Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist. Insoweit kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Stichtagsregelung im Zusammenhang mit dem Elterngeld als verfassungskonform angesehen. Allerdings erscheint die Begründung auf das Betreuungsgeld nicht übertragbar. Sofern Sie daher von der Stichtagsregelung unmittelbar betroffen sind, empfiehlt es sich dennoch, zunächst einen Antrag auf Betreuungsgeld für Ihr Kind zu stellen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem ablehnenden Bescheid sollte sodann geprüft werden, ob der Klageweg beschritten wird. Erste Klagen sind durch uns bereits anhängig gemacht worden. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Betreuungsgeld sowie der Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens stehen Ihnen sowohl REWISTO Rechtsanwältin Birgit Thelen-Krott als auch REWISTO Rechtsanwalt Dr. René Gülpen gerne zur Verfügung.