Steuer-CD-Ankäufe haben eine Vielzahl von Verfahren nach sich gezogen und in allen Verfahren stellt sich die Frage, inwieweit die Art und Weise der Beschaffung der CD´s Auswirkungen auf ein nachfolgendes Steuerstrafverfahren hat. Mit Urteil vom 30.01.2014 hat das Finanzgericht Münster (Az: 2 K 3074/12F_) festgestellt, dass eine unterstellte Strafbarkeit wegen Geheimnisverrat zum Nachteil einer Bank nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Steuerstrafverfahren gegen den Bankkunden führt. In Übereinstimmung mit der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes besteht im Besteuerungsverfahren, so dass Finanzgericht, kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Insbesondere führt nicht jeglicher Verstoß gegen Form- und Ordnungsvorschriften zu einem Verwertungsverbot. Es ist zwischen einfachen verfahrensrechtlichen Mängeln und qualifizierten materiell rechtlichen Verwertungsverboten zu unterscheiden. Ein einfacher verfahrensrechtlicher Mangel führt nicht zu einem Verwertungsverbot. Für die Annahme eines Verwertungsverbotes ist notwendig, dass die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt hat oder wenn die Tatsachen in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden sind. Die auf diese Weise ermittelten Tatsachen sind ausnahmslos verwertbar. Der Verstoß kann auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden. Handelt es sich aber um formelle Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, so kann es lediglich zu einem „einfachen“ Verwertungsverbot kommen, sofern die Prüfungsmaßnahmen erfolgreich angefochten oder nach Beendigung der Prüfung zumindest ihre Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist. Nach diesen Grundsätzen erzeugen Beweisverwertungsverbote grundsätzlich keine Fernwirkung. Beweismittel die auf rechtswidrige Weise erlangt wurden, dürfen nur im Falle von qualifizierten grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen oder bei in strafbarer Weise erlangten Erkenntnismitteln nicht verwertet werden. Solche qualifizierten grundrechtsrelevanten Verstöße liegen aber nur vor bei schwerwiegenden bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Es muss der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt sein. Das FG Münster rekrutiert in seiner Entscheidung auf den Beschluss des BVerfG vom 09.11.2010, Az: 2 BvR 2101/09, in dem das BVerfG für eine Wohnungsdurchsuchung feststellte, dass der für eine Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die aus einem Datenankauf herstammen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass für den Fall, das Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben, kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Die Verwertung der Daten berühre, so dass BVerfG, nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Diese Grundsätze hält das FG Münster auch für das Besteuerungsverfahren für anwendbar. Ein schwerwiegender, bewusster oder willkürlicher Verfahrensverstoß, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig und systematisch außer Acht gelassen worden sind, liege nicht vor. Selbst für den Fall, dass beispielsweise ein Fall des Geheimnisverrates gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege, also durch den Informanten verwirklicht worden sei, wirke sich dieses nicht auf die Verwendung der Daten aus der aufgekauften CD aus.