Natürliche Personen, die zahlungsunfähig sind, können sich in Zukunft bereits nach 3 Jahren vollständig entschulden. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens hat am 18.12.2020 den Bundesrat passiert, so dass es in Kürze in Kraft treten wird. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 01.10.2020 in Kraft und betrifft somit alle ab dem 01.10.2020 gestellten Insolvenzanträge. Wesentliche Änderung ist § 287 Abs. 2 InsO. Danach muss ein Schuldner seine pfändbaren Bezüge nur noch für 3 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter abtreten.
Selbständige können auch im Insolvenzverfahren weiter selbständig bleiben. Erforderlich ist, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit freigibt. Selbständige haben keine pfändbaren Bezüge wie Angestellte im Angestelltenverhältnis. Sie müssen daher die Gläubiger so stellen, als wenn sie ein „angemessenes Dienstverhältnis“ eingegangen wären. Dies war bislang in der Praxis unbefriedigend geregelt. Der Insolvenzverwalter konnte dem Selbständigen keinen verbindlichen Betrag nennen. Der Selbständige hatte somit stets das Risiko, dass die Zahlung zu niedrig ist und er am Ende des Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung bekam. Dem hat der Gesetzgeber jetzt Rechnung getragen. Neu eingeführt ist § 295a InsO der in Absatz 2 dem Schuldner die Möglichkeit gibt, dass das Gericht einen Betrag feststellt, der dann verbindlich für alle ist. Dabei werden sowohl Gläubiger als auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder angehört.
Wer also nachts wach wird und wegen der Zahlungsprobleme keinen Ausweg mehr sieht, sollte die Chance nutzen. So schnell konnte man sich in Deutschland noch nie entschulden. Bislang mussten Schuldnerinnen und Schuldner eines Insolvenzverfahrens in der Regel 6 Jahre warten, bis die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Jeder hat eine 2. Chance verdient!