Ende 2020 bestätigte der BGH in zwei Entscheidungen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19) eine Rechtsprechung, die vielen Versicherungsnehmern Freude bereiten dürfte: Der BGH entschied, dass private Krankenversicherungen bei Beitragserhöhungen den Versicherungsnehmern die Rechnungsgrundlage für die Erhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG mitteilen müssen. Sollte dies nicht erfolgt sein, ist die Erhöhung unwirksam und den Versicherungsnehmern steht ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der zu viel gezahlten Prämien zu! Viele Versicherer begnügten sich bislang damit, nur in allgemein gehaltener Form über die Prämienerhöhung zu informieren. Dies ist aber gerade nicht ausreichend. Sollten die privaten Krankenversicherer ihre Begründungspflicht nachholen, so führt dies keinesfalls zu einer rückwirkenden Heilung des Formfehlers. Auch hier stellte der BGH klar, dass eine Heilung nur für die Zukunft gilt. Der Rückerstattungsanspruch für die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Prämien wird hierdurch nicht berührt.
Hat auch Ihre private Krakenversicherung die Beiträge in den letzten Jahren erhöht? Dann lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung durch uns prüfen und Ihre Rückforderungsansprüche durchsetzen. Im Bereich des Versicherungsrechtes sind die REWISTO Rechtsanwälte Albrecht Mauer, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Florian Fischer Ihre kompetenten Ansprechpartner..