Mit Entscheidung vom 9. Februar 2012, Az. I-4U 70/11 hat das OLG Hamm entschieden, dass die fehlende Angabe des Grundpreises einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt. Ein Verstoß gegen die Grundpreisangabe-Pflicht beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher spürbar, so das OLG. Bisher war zwischen Rechtsprechung und Literatur und zwischen einzelnen Gerichten nicht eindeutig, ob ein Verstoß gegen die Grundpreisangabe-Pflicht immer auch die Bagatellgrenze übersteigt, so dass von einer Spürbarkeit auszugehen ist. Auch ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß berechtigt Mitbewerber noch nicht zur Abmahnung, wenn dieser Verstoß nicht etwa die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt. Nunmehr hat das OLG Hamm entschieden, dass bei einem Verstoß gegen die Angabepflicht des Grundpreises die Annahme eines Bagatellfalles wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen, und zwar insbesondere der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen nicht mehr möglich sei. Die den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnde Richtlinie 98/6/EG schreibe vor, dass bei einem Angebot nach Grundpreis berechneter Waren neben dem Endpreis auch der Grundpreis pro Maßeinheit angegeben werden müsse. Wenn der Grundpreis fehlt, sei die Rechtsverletzung immer wesentlich, wie sich auch aus der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (kurz UGP-Richtlinie) ergebe. Es handele sich nach Auffassung des OLG Hamm bei der Grundpreisangabe auch um eine Information nach § 5a Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser gesetzlichen Regelung zufolge handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine wesentliche Information vorenthält. Als wesentlich gelten nach Abs. 4 der Regelung auch solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften oder Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Ein Verstoß gegen die Angabepflicht führe zur einer Fehlvorstellung bei dem angesprochenen Verbraucher, der hierdurch in die irre geführt werde, so das OLG. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung stehe dann fest, dass diese Rechtsverletzung wesentlich sei. Eine Information, deren Fehlen zu einer Irreführung des Verbrauchers führe beeinträchtige die Interessen des Verbrauchers spürbar. Für die Annahme einer Bagatelle bleibe daher kein Raum. In der Praxis bedeutet dies, dass nunmehr jeglicher Verstoß gegen die Grundpreisangabe-Pflicht abmahnbar ist.