Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 zur Frage Stellung genommen, inwieweit Unternehmen vor abwertenden Meinungsäußerungen geschützt sind. Nach § 824 Abs. 1 ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Derjenige, der diese Behauptungen aufstellt ist zum Schadensersatz auch dann verpflichtet, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Tatsachen sind, so die ständige Rechtsprechung, nach Zeit und Ort bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens. Maßgeblich ist hier, ob der Gehalt der Äußerung auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann und also Beweis zugänglich ist. Von den Tatsachenbehauptungen abzugrenzen sind so genannte Meinungsäußerungen. Ob eine Meinung richtig oder falsch ist, kann nicht bewiesen werden. Das ist bisherige ständige Rechtsprechung. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen bietet, auch das entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt, so der Bundesgerichtshof, auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Unternehmens ist aber in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Sie kann nur unter den sehr engen Grenzen der Schmähkritik angesehen werden. Soweit also eine Meinungsäußerung keine Schmähkritik enthält, kann ein Unternehmen sich gegen diese nicht wehren.