Der Gesetzgeber hat zum neuen Jahr einige Regelungen im BGB zum Verbrauchsgüterkauf verändert und damit den Verbraucherschutz erweitert. Nur beispielhaft soll hier auf § 477 BGB verwiesen werden. So muss ein Mangel einer Kaufsache bei Übergabe bereits vorliegen. Da dies oft sehr schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber bislang vorgesehen, dass dieser Umstand vermutet wird, wenn sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe zeigt. Diese Frist ist nunmehr auf zwölf Monate verlängert worden.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Gewährleistungsanspruch, z.B. beim Kauf eines Autos, regelmäßig nicht nur in den ersten sechs Monaten durchgesetzt werden kann, sondern nunmehr hierfür ein ganzes Jahr zur Verfügung steht. Schwierigkeiten können allerdings bestehen, wenn ein Fahrzeug nicht direkt gekauft, sondern geleast wird.
In diesem Fall wird die Leasinggesellschaft Eigentümer des Fahrzeugs und mithin auch Inhaberin der Gewährleistungsansprüche. Zwar werden diese regelmäßig an den Leasingnehmer abgetreten, Fakt bleibt jedoch, dass die Ansprüche originär der Leasinggesellschaft zustehen. Diese ist kein Verbraucher, so dass auch die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht gelten. Ob diese Konsequenzen letztlich mit Sinn und Zweck der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf übereinstimmen, ist höchst fraglich. Sinnvoll ist es daher in jedem Fall, beim Abschluss eines Leasingvertrages darauf zu drängen, dass Händler und Leasinggeber schriftlich die Gültigkeit der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs für den Leasingnehmer vereinbaren.