Google AdWords Werbung wird in unserer Online geprägten Welt immer wichtiger und Keyword Advertising ist das Markeninstrumentarium der Stunde. BGH, EuGH und diverse Oberlandesgerichte haben sich in einer Vielzahl von Entscheidungen zu Problemen der Markenausnutzung im Wege der AdWord-Werbung verhalten. Mit Urteil vom 10.04.2014 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (6 U 272/10) über einen Sachverhalt zu entscheiden, über den bereits vormals Landgericht und Oberlandesgericht entschieden hatten und der nunmehr nach Aufhebung durch den BGH zurückverwiesen worden war. Dem Sachverhalt lag die Klage einer Versenderin von Erotikartikeln zu Grunde. Die Klägerin ist Inhaberin einer für eine Vielzahl von Waren und Dienstleitungen eingetragenen Gemeinschaftswortmarke. Die Gemeinschaftswortmarke unter der die Erotikartikel vertrieben werden, ist von der Beklagten, die ein Internetversandhandel für Erotikprodukte vertrieb als Keyword genutzt worden für Google AdWords-Anzeigen. Bei Eingabe der klägerischen Marke erschien die Werbung der Beklagten. In der Werbung erfolgte die Angabe „Ersparnis bis 24 € garantiert“. Die Beklagte nahm in ihrer Werbung zwar nicht ausdrücklich auf die Artikel der Klägerin Bezug, sie ließ aber offen, auf welche Bezugsgröße sich die Ersparnis beziehen soll. Die Klägerin machte Unterlassung- Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungs-ansprüche geltend. Das Landgericht hat ursprünglich der Klage stattgegeben, auf Berufung der Beklagten hatte das OLG die Klage abgewiesen, mit Urteil vom 20.02.2013 hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit nunmehrigem Urteil hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg hat und der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen. In der Urteilsbegründung führt das OLG aus, dass die Wahl einer bekannten Marke als Keyword als Unlauter anzusehen ist, wenn sich der Werbende damit in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruhm und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen. Die Beklagte nutze die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der klägerischen Marke als Trittbrettfahrerin aus. Für ein solches Ausnutzen spreche, wenn der Werbende durch die Wahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort darauf abziele, dass die Internetnutzer, die dieses Wort als Suchbegriff eingeben, nicht nur auf die Links klicken, die vom Markeninhaber herrühren, sondern auch auf die Werbelinks des Werbenden. Die Ausnutzung sei auch Unlauter, da über die Angabe „Ersparnis bis 24 € garantiert“ der Eindruck erweckt werde, man erhalte bei der Beklagten entweder die gleichen Produkte der Klägerin oder aber vergleichbare Alternativprodukte zu einem erheblich günstigeren Preis.