Krankenversicherung

News: 26.11.2012 in Veröffentlichungen
Krankenversicherung
Gem. § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz, ist jede Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik verpflichtet, für sich selbst und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine Krankenversicherung abzuschließen, die wenigstens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst. Auch wenn der Abschluss der Versicherung eine gesetzliche Pflicht darstellt, ist es möglich, den Versicherer zu wechseln, d. h. die bestehende Krankenversicherung zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist allerdings der Nachweis, dass eine Anschlussversicherung abgeschlossen worden ist. Ohne diesen Nachweis ist die Kündigung unwirksam mit der Folge, dass der alte Vertrag weiter besteht. Will man daher eine Krankenversicherung kündigen, ist es zwingend erforderlich, zu nächst eine Anschlussversicherung abzuschließen. Wie der BGH nunmehr entschieden hat, ist die Kündigung des alten Vertrages erst dann wirksam, wenn der Nachweis der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer eingeht. Nicht entscheidend ist der Zugang der Kündigungserklärung. Um unnötige Doppelzahlungen zu vermeiden, muss daher darauf geachtet werden, dass der zu erbringende Nachweis der Nachversicherung pünktlich zum Ablauf des bisherigen Versicherungsvertrages dem Versicherer vorliegt.