Mit Urteil vom 28.11.2012 - Az HK O 29/12 - stellte das LG Bamberg fest, dass die bloßen Angaben von E-Mail-Adresse und postalischer Adresse in einem Onlineshop nicht zur Erfüllung der Anbieterkennzeichnungspflichten aus §5 Telemediengesetz (TMG) ausreichen. In einem solchen Falle werde von Seiten des Anbieters unterlassen, eine Möglichkeit anzugeben, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation erfolgen könne. Der von einem Mitbewerber auf Unterlassung zuerst abgemahnte und dann verklagte Onlineshop ist durch das LG Bamberg antragsgemäß auf Unterlassung verurteilt worden.