News: 22.08.2012
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Auch wenn nach wie vor viele Versicherungsverträge ein Abtretungsverbot enthalten, ist dieses jedoch gem. § 108 Abs. 2 VVG unwirksam. Dies bedeutet, dass ein Versicherter im Haftpflichtfall seinen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer an den Geschädigten abtreten kann. Der Geschädigte ist damit in der Lage, seine Ansprüche direkt gegen den Versicherer geltend zu machen, wobei zusätzlich der Vorteil besteht, dass der Versicherte als Zeuge zur Verfügung steht. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen Verwandte oder Freunde gegeneinander klagen mussten, da eine Direktklage gegen den Versicherer nicht möglich war. Gem. § 105 VVG ist ebenfalls das in den meisten Versicherungsverträgen vorgesehene Anerkenntnis und Befriedigungsverbot unwirksam. Möglich ist es daher, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen und sodann die Erstattung von seinem Versicherer zu verlangen. Das Risiko, in diesem Fall die Haftpflicht falsch eingeschätzt zu haben, bleibt allerdings beim Versicherten.