Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 18.06.2014 (Az: 6 U 51/13) zur Störerhaftung des Tech-C für Kennzeichenrechtsverletzungen entschieden. Hiernach haftet der Tech-C nicht gleich einem Domaininhaber. Die Stellung des Tech-C ist in den Richtlinien der Denic geregelt. Ein Tech-C hat die Domain in technischer Hinsicht zu betreuen. Er hat schlicht und ergreifend dafür zu sorgen, dass die Domain rund um die Uhr störungsfrei erreichbar ist, darin erschöpfe sich schon seine Aufgabe. Der BGH hat für den Admin-C bereits entschieden, dass sein Aufgabenbereich keine drittschützende Kontrollfunktion beinhalte. Der Admin- C ist die von dem Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber der Denic auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Wenn dies aber bereits für den Admin-C gelte, so dass OLG Schleswig, dann müsse dies erst Recht für den Tech-C gelten, der ausschließlich mit rein technischen Aufgaben betraut ist.