Mit Urteil vom 01.07.2014 hat der BGH (Az: VI ZR 345/13) entschieden, dass der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. Persönlichkeitsverletzungen erfolgen in der heutigen Zeit im überwiegenden Anteil im Internet. Es besteht von daher ein erhebliches Interesse der jeweils Verletzten, die Identität des Verletzers zu erfahren. Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist freipraktizierender Arzt. Die Beklagte Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen über Ärzte ermöglicht. Auf der Internetseite der Beklagten war eine Bewertung des Klägers enthalten, die verschiedene unwahre Behauptungen enthielt. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunft von Name und Anschrift des Verfassers. Ebenso entschied das OLG Stuttgart. Die hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg. Der BGH hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals sei, so der BGH, in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogenen Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruches zu übermitteln. Dem Betroffenen stehe zwar ein Unterlassungsanspruch zu, er könne jedoch keine Auskunft verlangen. Das Ergebnis ist unbefriedigend. Negative Bewertungen, seien sie unwahr oder aber nichts weiter als verbale Injurien, können Gewerbetreibende erheblich schädigen. Es besteht für diese ein eminentes und oftmals auch existentielles, wirtschaftliches Interesse daran, die Daten der Verleumder zu erfahren. Ihnen bleibt nunmehr schlicht und ergreifend als einzige Möglichkeit, Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten und über eine dann erfolgende Akteneinsicht Identität des Verleumders zu erfahren.