Mit Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 150/11, hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C bestätigt. In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall nahm die Inhaberin einer bei dem Deutschen Paten- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke den administrativen Ansprechpartner (Admin-C) einer Website, deren Domain wortidentisch mit der geschützten Wortmarke war, unter anderem auf Löschung der Domain in Anspruch. In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung, inbesondere aus BGH GRUR 2012, 304 - Basler-Haar-Kosmetik, ging der BGH davon aus, dass sich aus der bloßen Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C noch nicht die Pflicht ergebe, von sich aus den Domainnamen auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Ein die Prüfungspflicht auslösender gefahrerhöhender Umstand könne jedoch darin gesehen werden, dass die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und von daher die Domains nicht daraufhin überprüft, ob sie Rechte Dritter verletzen. In einem automatisierten Verfahren des Domainerwerbs werde eine mögliche Verletzung der Rechte Dritter zu keinem Zeitpunkt geprüft. Hierin sei dann das gefahrerhöhende Element zu sehen. In dem zu entscheidenden Fall lag ein solches Element jedoch nicht vor. Das der Klage gegen den Admin_C zusprechende erstinstanzlicher Urteil wurde von dem BGH aufgehoben, die Klage gegen den Admin-C abgewiesen.