Bei Lieferung und Installation von Software ist im Rahmen eines späteren Verfahrens wegen Mängel der Software immer wieder von Bedeutung, inwieweit der Besteller einen Mangel hinreichend vorgetragen hat. Mit Urteil vom 05.06.2014 hat der BGH (VII ZR 276/13) zur Darlegung von Mängel eines Werkes, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat, ausgeführt. Gegenstand des Softwarevertrages war die Anpassung der Software an Bedürfnisse der Klägerin und die Schaffung von Schnittstellen zu Onlineshops. Es war zwischen den Parteien insoweit ein Werkvertrag vereinbart. Die Beklagte schuldete die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolges als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für die Klägerin. Der Besteller von Software genügt seiner Darlegungslast, wenn er die Mängelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrages, so der BGH bereits mit Urteil vom 17.01.2002, VII ZR 488/00. Es dürfen insoweit keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers gestellt werden.