Online-Bewertungsportale sind nicht nur ein Segen, sondern auch ein Fluch. Chronisch unzufriedene oder aber nicht zahlungswillige Kunden zeichnen sich oft und gerne dadurch aus, dass Sie jetzt das Mittel haben, um den Dienstleister zu ärgern: Das Bewertungsportal. Nicht wenige Dienstleister, denen mit einem schlechten Eintrag gedroht wird, trauen sich nicht mehr aus einem Mahnbescheid vorzugehen. Neben nicht zahlungswilligen Kunden gibt es auch noch ab und an von Neid zerfressene Konkurrenten. Was soll man da nur denken? Nur verantwortliche User veröffentlichen Bewertungen? Die Stärkung der Rechte der über Einträge in Bewertungsportalen Betroffenen ließ lange auf sich warten. Die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt vom 05.03.2015, Az. 2-03 O 188/14, ist hier zu begrüßen. Das Landgericht stellt fest, dass ein Online-Bewertungsportal für Ärzte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Daten der Bewerter an Dritte herauszugeben. Das Bewertungsportal hafte aber als Mitstörer auf Unterlassung, wenn es seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war niedergelassene Ärztin, die Beklagte betrieb ein Internetportal, auf dem Ärzte beurteilt werden können. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite eine Beurteilung der Klägerin folgenden Inhaltes: „Hautkrebsvorsorge Termin. 10 Min. flüchtige…" „… Ansehung des Körpers. 48 € kassiert und Tschüss. Wie später erfahren. Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen." Notenbewertung dieses Patienten Behandlung 6,0 Aufklärung 6,0 Vertrauensverhältnis 6,0 Genommene Zeit 6,0 Freundlichkeit 4,0" Die Klägerin wandte sich an die Beklagte mit der Bitte, diese Bewertung, weil sie unrichtig sei, zu entfernen. Sie äußerte dabei den Verdacht, dass die Bewertung von einem ihrer Konkurrenten eingestellt worden ist. Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin, dass der Autor der Bewertung die Behandlung bestätigt habe. Die Beklagte nahm hierbei Bezug auf ein Schreiben des Autors, das teilweise geschwärzt bzw. geweißt war. Die Klägerin hat nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewerbung eingereicht und behauptet, sie habe keine Behandlung vorgenommen, die sich mit der Bewertung decke. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt, die Beklagte hatte die Bewertung zu löschen. Die Beklagte haftet als Störerin. Ein Störer ist, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in einer Weise willentlich und adäquat kausal zu Beeinträchtigung des Rechtsgutes beiträgt. Die Beklagte haftet als Host Provider. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch ein Host Provider nicht verpflichtet, die von Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Host Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann dieser als Störer verpflichtet sein, zukünftige derartige Verletzungen zu unterbinden. Das Landgericht stellt hier fest: „Da die auf eine behauptete Rechtsverletzung hin initiierte Prüfung des Hostproviders in aller Regel interne Betriebsabläufe, vor allem den Kontakt mit dem vorliegend auch nur ihm bekannten Verfasser der Bewertung betrifft, die der Einsichtnahme durch die Klägerin entzogen sind, trifft den Provider hinsichtlich der ihm zur Prüfung der Beanstandung vorgenommenen Handlungen eine Darlegungsverpflichtung. Er muss aufzeigen, dass und ggf. wie er mit dem Bewertenden in Kontakt getreten ist und welche Stellungnahme dieser ggf. zur Verteidigung der angegriffenen Bewertung/Äußerung in der Sache vorgebracht hat. Denn nur dann ist es der betroffenen Anspruchstellerin möglich, substantiell die Berechtigung der Beanstandung „nachzuweisen" (vgl. OLG Köln, 16 U 141/14, Urteil vom 16.12.2014, Seite 6 gemäß Anlage B 6, Bl. 80 d.A.). Die Beklagte muss im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Belegtatsachen für ihre Behauptungen angeben, andernfalls wäre gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit auszugehen (vgl. BGH, NJW 2008, 2262 Rn. 22; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf. v § 823 Rn. 40). Darüber hinaus trifft aber die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen auch eine erweiterte Darlegungslast im Hinblick auf die Wahrheit der von ihr verbreiteten Tatsachenbehauptungen. In diesem Rahmen kann von der Beklagten verlangt werden, im Hinblick auf die angegriffene Äußerung Tatsachen vorzutragen, auf die die Klägerin sich prozessual einlassen kann. Dem ist die Beklagte vorliegend nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen." Die Äußerung „wie später erfahren. Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor." Ist eine Tatsachenbehauptung. Die von der Beklagten vorgelegte E-Mail ist nicht geeignet darzulegen, aus welchen Gründen ein Behandlungsbedarf vorgelegen haben soll. Es geht aus der E-Mail noch nicht einmal hervor, dass der Betroffene einen anderen Arzt konsultiert hat. Die Beklagte hat ihren Darlegungspflichten nicht entsprochen. Das Gericht musste von daher davon ausgehen, dass es sich bei der Tatsachenbehauptung „Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen" um eine unwahre Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit handelt. Eine unwahre Tatsachenbehauptung fällt aber nicht unter den grundrechtlichen Schutz. Ihre bewusste Äußerung stellt einen widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar. Der Betroffene kann die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen.