Mit Urteil vom 03.12.2012 hat das OLG Karlsruhe seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt zur Frage, ab wann bereits gegen ein Verbot zur Bildveröffentlichung verstoßen wird. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, aufgrund deren er sich verpflichtete, ein bestimmtes Bild nicht mehr zu veröffentlichen. Der Beklagte nahm dieses Bild aus seiner Onlinepräsenz heraus, das Bild war aber über die konkrete URL noch abrufbar. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Zahlung der Vertragsstrafe. Das OLG entschied wie auch schon mit Urteil vom 12.09.2012, dass eine Erreichbarkeit des Bildes über die URL bereits einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung darstellt. Der Beklagte wurde verurteilt, die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen.