Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22.08.2014, Az. 142 C 12802/14, einmal mehr über den Verletzerzuschlag bei fehlender Urheberbenennung eines online eingestellten Fotos zu entscheiden gehabt. Der Beklagte hatte bei einem online eingestellten Foto den Urheber nicht benannt. Das Amtsgericht hat dem Urheber einen 100%igen Zuschlag wegen der unterlassenen Nennung zugesprochen. Es hat hier auf weitergehende Entscheidungen des AG München und des LG München verwiesen, so auf AG München, 13.12.2013, Az. 142 C 25100/13; AG München, 11.04.2014, Az. 142 C 2483/14; LG München I, MMR 2009, 137. Die Verwendung der Fotografie auf einer Homepage ohne Benennung des Urhebers verletze dessen Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Dem Urheber stehe daher ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 2 UrhG zu. Das Amtsgericht sah einen Streitwert von insgesamt 10.000,00 € als angemessen an. Vor dem Amtsgericht waren u. a. die Abmahngebühren geltend gemacht worden. Die Unterlassungserklärung war bereits abgegeben.