Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2014, I ZR 242/12 ist nicht klar, ob die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch auf das Urheberrecht anwendbar sind. Mit Urteil vom 18.06.2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrecht begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründet keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Der Geschäftsführer haftet allerdings dann persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Der Bundesgerichtshof führte hier seine Rechtsprechung aus Kinderhochstühle im Internet I, BGH GRUR 2011, 152, fort, wonach für Fälle des so genannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, die Passivlegitimation nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen ist. Die Rechtsprechung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung. Die Störerhaftung ist mit der bisherigen und nunmehrigen Rechtsprechung im Lauterkeitsrecht aufgegeben, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.06.2014. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung allerdings darauf Bezug genommen, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall und in der von ihm zu entscheidenden Rechtsfrage „keine Verletzung eines absoluten Rechts" in Rede steht. Mit Spannung wurde eine Entscheidung im Urheberrecht erwartet, in der auf die Haftung des Geschäftsführers Bezug genommen wird. Bei einer Urheberverletzung steht gerade die Verletzung absoluter Rechte in Rede. Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr mit Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14 zur Frage der Geschäftsführerhaftung Stellung genommen und eine Geschäftsführerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen bejaht. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Geschäftsführer-Haftung aus dem Urteil vom 18.06.2014 auf den Bereich des Urheberrechtes nicht übertragbar sei, da es sich um Verletzung eines absoluten Rechtes handelt. Das Oberlandesgericht setzt sich in seinen Urteilsgründen mit der Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführerhaftung auseinander. Die Übernahme dieser Rechtsgrundsätze auf das Urheberrecht würde übersehen, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Juni die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde. Auf den Bereich des Urheberrechtes seien diese Grundsätze nicht übertragbar, im Urheberrecht werde die Störerhaftung nach wie vor angewendet, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht. Bei Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Geschäftsführer genau seine weitere Verantwortung auch bei Verstößen gegen das Unterlassungsversprechen zu bedenken.