Bei Urheberrechtsverstößen kann der Verletzer abgemahnt werden. Im Rahmen einer Abmahnung wird der Verletzer regelmäßig aufgefordert, gegenüber dem Inhaber der Rechte, regelmäßig dem Urheber, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung muss unter anderem die zu unterlassende Handlung bezeichnen und ein Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass entgegen der Unterlassungszusage gehandelt wird. Wenn dieses so genannte Vertragsstrafeversprechen nicht in der Unterlassungserklärung aufgenommen ist, so ist die Unterlassungserklärung nicht wirksam abgegeben und der Abgemahnte kann gerichtlich in Anspruch genommen werden. Für die Fassung der strafbewehrten Unterlassungserklärung stehen mehrere Wege zur Verfügung. Die für den Abgemahnten günstigste ist wohl der so genannte Hamburger Brauch. Bei dem Hamburger Brauch vereinbaren die Parteien, dass der Abmahnende eine angemessene Vertragsstrafe festzusetzen hat für den Fall, dass der Abgemahnte gegen das Unterlassungsgebot verstößt. Für den Fall eines Streits der Parteien über die Angemessenheit der Vertragsstrafe wird vereinbart, dass das zuständige Gericht zu entscheiden habe. Nunmehr hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13 zur Höhe einer Vertragsstrafe Feststellungen getroffen. Hiernach hängt bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Höhe der zu bemessenden Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers. In dem zu entscheidenden Fall betrieb der Gläubiger, also der Abmahnende, lediglich einen kleinen Musikalienhandel mit geringem Umsatz und zog aus dem infrage stehenden urheberrechtlich geschützten Bild keinen messbaren Gewinn. Das Oberlandesgericht sah hier eine Vertragsstrafe i. H. v. 1500 EUR als angemessen an.