Das Amtsgericht Kassel entschied mit Urteil vom 17.06.2014, Az: 310 C 3000/13, dass ein Fotograf auch in seinen AGB bestimmen kann, dass er bei der Bildveröffentlichung als Bildautor zu benennen ist und die Benennung am Bild zu erfolgen hat. Soweit der Verwender gegen diese Klausel verstößt, hat er Schadensersatz zu zahlen. In dem zu entscheidenden Falle hatte der Verwender das Bild auf seiner Webseite aufgebracht, jedoch die Urheberbenennung unterlassen. Für die Nutzung des Bildes war eine Lizenz i.H.v. 310 € vereinbart. Der Verwender hatte zwei Lichtbilder ohne Urheberbenennung aufgebracht. Für die fehlerhafte Urheberbenennung wurde von Seiten des AG Kassel ein 100-prozentiger.