Nach dem Urhebergesetz sind Vervielfältigungen einzelner Werke durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch, so genannte Privatkopien, zulässig. Noch nicht höchstrichterlich entschieden war die Frage, ob auch von solchen Werken Privatkopien gefertigt werden dürfen, die noch nicht veröffentlich worden sind. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine freischaffende Porträtkünstlerin hatte von ihrem Nachbarn, dem Beklagten, digitale Fotografien gefertigt, die sie ihm zur Ansicht überließ. Sie erlaubte ihm, die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen. Dort scannte der Beklagte die Fotografien und speicherte sie auf seinem Computer ab. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, die von ihr geschaffenen und ihn zeigenden Fotografien zu vervielfältigen, darüber hinaus verlangte sie Schadensersatz. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichthof hat mit Entscheidung vom 19.03.2014 ebenfalls der Klage nicht entsprochen. Das Recht auf Privatkopien nach § 53 Abs. 1 UWG sei, so der Bundesgerichtshof, nicht einschränkend dahin auszulegen, dass lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt sei. Von dem Recht auf Privatkopie seien auch nicht veröffentlichte Werke umfasst. Der Nachbar, der Beklagte also, durfte von daher die ihn zeigenden Lichtbilder scannen und auf seinem eigenen Computer abspeichern.