Wir haben bereits mehrfach über gerichtliche Entscheidungen zur Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Online-Kopie von Fotos berichtet. Nunmehr liegen weitere Entscheidungen des AG Düsseldorf, des AG Frankfurt, des LG Köln und des OLG München vor. Das AG Düsseldorf sah einen Schadensersatz i.H.v. 100 € pro Bild als angemessen an (Urteil des AG Düsseldorf vom 05.05.2014, Az: 57 C 9057/13), das AG Frankfurt erachtete mit Urteil vom 30.05.2014, Az: 32 C 3581/13, einen Schadensersatz i.H.v. 80 € als ausreichend. Die Besonderheit in dem Urteil des AG Frankfurt besteht darin, dass der Kläger selbst die Lizenzen für die Lichtbilder für 80 € erworben hatte, weswegen dieser Betrag auch als angemessener Schadensersatz anzusehen sei. Das LG Köln hat mit Urteil vom 27.05.2014 (Az: 14 S 38/13) für eine Produktfotografie einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 120 € als angemessen angesehen. Das OLG München ging in seiner Entscheidung vom 05.12.2013, Az: 6 U 1448/13 noch von einem Schadensbetrag i.H.v. 100 € und einem 50 %-igen Aufschlage wegen fehlender Urheberrechtsbenennung aus. Die Entscheidungen des LG Oldenburg, des LG Düsseldorf und des AG Hannover hatten wir bereits in den News vom Januar diesen Jahres besprochen.