Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 20.05.2014 (3 U 1288/13) über ein in unserer Online geprägten Welt immer dringlicheres Problem zu entscheiden. Welchen Anspruch hat der Abgebildete gegen seinen ehemaligen Partner, wenn dieser Fotos besitzt, auf denen sich der Abgebildete in verfänglicher Stellung findet. In früherer Zeit als Fotos nicht ohne weiteres öffentlich zugänglich gemacht werden konnten, war dieses Problem nicht so dringlich und beschäftigte nicht in dem jetzigen Ausmaß Gericht und Rechtsprechung. Der Entscheidung des OLG lag der Fall zugrunde, dass die Klägerin Löschung von Bildern verlangte, die entweder der Beklagte zu Zeiten der Partnerschaft der Parteien gefertigte hatte oder aber die Klägerin selbst. Auf diesen Bildaufnahmen ist die Klägerin teilweise unbekleidet und teilweise während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen. Nach Beziehungsende verlangte die Klägerin von dem Beklagten Löschung dieser Lichtbilder und Filmaufnahmen. Das Landgericht gab der Klage auf Löschung der sich im unmittelbaren und mittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke statt, soweit es sich um Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen handelte auf denen, zusammenfassend mitgeteilt, die Klägerin in intimer Stellung zu sehen sei. Eine Klage auf Löschung der sonstigen Bilder wurde im Übrigen abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung des Landgerichtes aufrechterhalten. Die Lichtbilder und Filmaufnahmen wurden ursprünglich mit Einwilligung der Klägerin gefertigt. Die Einwilligung und Anfertigung der Aufnahmen schließe zwar den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. Der Widerruf könne aber nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechtes dies gebietet, wie z.B. das Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass es der abgebildeten Person nicht mehr zumutbar ist, an der einmal abgegebenen Einwilligung festzuhalten. Ist die Beziehung beendet ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der abgebildeten Person an der Löschung der Aufnahme höher zu bewerten als das Eigentumsrecht der Person, die im Besitze der Aufnahmen ist.